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Gütertransportversicherung
NSAB 2000
NSAB 2000
Vermerk: Es gelten die Originalfassungen in dänischer, finnischer, norwegischer bzw. schwedischer Sprache.
Die Vereinbarung der am 1. Juni 1998 in Kraft zutretenden Bedingungen ist nach Verhandlungen zwischen dem Nordischen
Spediteurverband und unterstehenden Verbänden getroffen worden:

DANMARK:Erhvervenes Transportudvalg

NORGE:Transportbrukernes Fellesorganisasjon

FINLAND:Centralhandelskammaren,Industrins och Arbetsgivarnas CentralförbundHandelns CentralförbundFinlands Befraktarråd

SVERIGE:Svensk HandelSvenska HandelskammarförbundetSveriges IndustriförbundICA AktiebolagKooperativa förbundetLantbrukarnas Riksförbund
Die Bedingungen gewährleisten dem Auftraggeber in aller Hinsicht den Mindestschutz gemäß FIATA Model Rules for Freight Forwarding Services (Version 1996).
EINLEITENDE BEDINGUNGEN

Die Allgemeinen Bedingungen des Nordischen Spediteur-verbandes enthalten Vorschriften der Rechte und Pflichten der Spediteure und Auftraggeber, darin einbegriffen ist die Haftung der Spediteure gemäß verschiedenen transportrechtlichen Konventionen wie CIM, CMR, die Haag-Visbyregelungen und die Warschauerkonvention.

GELTUNGSBEREICH

§ 1
Diese Bedingungen gelten, insoweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart geworden ist, für alle Mitglieder der Landesverbände, die dem Nordischen Spediteurverband angeschlossen sind, wie auch für jeden, der sich über die Gültigkeit der Bedingungen geeinigt hat.

DER AUFTRAG DES SPEDITEURS

§ 2
Nach dem Auftrag besorgt der Spediteur z.B.:
– Beförderung von Gütern
– Lagerung von Gütern
– übrige Dienstleistungen bei Beförderung oder Lagerung von Gütern, wie
1) Verzollung von Gütern,
2) Mitwirkung bei der Erfüllung von öffentlichrechtlichen Verpflichtungen des Auftraggebers,
3) Handhabung und Kennzeichnung von Gütern,
4) Abschluß von Versicherungen,
5) Beistand bei Export- und Importdokumentation,
6) Eintreibung von Nachnahmen sowie Beistand anderer Art bei Zahlung von Gütern,
7) Beratung bei Beförderungs- und Distributionsfragen.
Der Spediteur kann diese Aufträge entweder für seine eigene oder für die Rechnung des Vermittlers ausführen.

A. Der Spediteur haftet als Frachtführer gemäß §§15–23
a) wenn er die Beförderung mit eigenem Beförderungsmittel ausführt (ausführender Frachtführer) oder
b) wenn er auf Grund einer ausdrücklichen Verpflichtung als Frachtführer oder auf andere Weise die Frachtführer-haftung übernommen hat (kontrahierender Frachtführer).
Der Spediteur wird als kontrahierender Frachtführer angesehen:
1) wenn er im eigenen Namen ein Beförderungsdokument ausgestellt hat;
2) wenn er beim Marketing oder in einer Offerte seine Ver-pflichtungen in der Art angegeben hat – z.B. seinen eigenen Preis für die Beförderung angegeben hat – daß mit Fug anzunehmen ist, daß er die Haftung als Frachtführer auf sich übernommen hat,
3) im Straßengüterverkehr.

B. Der Spediteur haftet gemäß §§24–26 als Vermittler ohne Frachtführerhaftung bei jeder Beförderung, die nicht vom Punkt A. erfaßt ist.

C. Die Haftung des Spediteurs erfaßt auch die Haftung derjenigen, denen der Auftrag erteilt worden ist (Vertragshelfer)
a) wenn er als Frachtführer gemäß Punkt A. haftet
b) wenn die Dienstleistungen von ihm selbst an Hand seines eigenen Betriebsmaterials oder von Angestellten durchgeführt worden sind oder
c) wenn er die Haftung für die Dienstleistungen auf eigene Rechnung übernommen hat. Diese Bedingungen gelten mit derselben Haftung für den Vertragshelfer wie für den Spediteur selbst, ungeachtet der Anspruchgrundlage des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur oder seinem Vertragshelfer. Die Gesamthaftung für den Spediteur und für die Vertragshelfer beschränkt sich auf die hier auf-gelisteten Bedingungen. Wenn der Spediteur Aufträge auf eigene Rechnung übernommen hat, gelten – insofern nichts anders vereinbart worden ist -allgemein angewandte und einschlägige Bedingungen, insoweit sie von diesen Bedingungen nicht abweichen. In den Fällen, die nicht von den Punkten a)–c) erfaßt sind, haftet der Spediteur nicht als Vermittler für Personen, die nicht seine Angestellten sind.

D. Für Lagerungsaufträge gelten die Vorschriften des §27.

DER AUFTRAGGEBER

§ 3
Auftraggeber ist nach diesen Bedingungen, wer mit dem Spediteur einen Vertrag geschloßen hat oder wer an die Stelle des Auftraggebers getreten ist. Die Haftung des Auftraggebers wird vom §28 geregelt.

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

DIE AUSFÜHRUNG DES AUFTRAGES

§ 4
Die Parteien sind verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die zur Ausführung des Auftrages notwendig sind. Der Spediteur verpflichtet sich vertragsgemäß, das Gut abzuholen, in Verwahrung zu nehmen und es mittels allgemein gebräuchlicher Beförderungsmittel und auf geeigneten Wegen befördern zu lassen, in einer dem Auftraggeber zweckmäßiger Weise. Anweisungen an den Spediteur über den Umfang des Auftrages sind ihm direkt mitzuteilen. Angaben in Rechnungen über Güterverkauf per Nachnahme oder Wertangaben in Versand-anweisungen sind somit nicht als Auftrag an den Spediteur zu verstehen, den Rechnungsbetrag einzuziehen oder eine Versicherung zu zeichnen.


§ 5
Der Spediteur trägt die Beweislast dafür, daß er im Rahmen des Auftrages die Interessen des Auftraggebers mit Sorgfalt wahrgenommen hat. Hat der Spediteur oder eine Person wofür der Spediteur haftet, vorsätzlich einen Schaden, eine Verzögerung oder einen anderen Verlust verursacht, kann er sich auf die Vorschriften zu diesen Bedingungen, die seine Haftung ausschließen oder begrenzen oder die Beweislast ändern, nicht berufen, insofern etwas anderes nicht aus §23 hervorgeht.


§ 6
Der Spediteur haftet dafür, daß das Gut innerhalb einer angemessenen Zeit (ohne Zeitverpflichtung) ankommt. Bei der Beurteilung dessen, was unter einer angemessenen Zeit zu verstehen ist, sollen die Auskünfte über erwartete Ankunftszeit berücksichtigt werden, die der Spediteur in seinem Marketing oder sonst in Verbindung mit dem Vertragsschluß angegeben hat. Der Spediteur haftet dafür, daß das Gut innerhalb der Zeit (mit Zeitverpflichtung) ankommt, die:
– schriftlich bei gewährleisteter Beförderung mit besonderer Zeitverpflichtung vereinbart worden ist
– schriftlich als Offertenbedingung gestellt worden ist und in die der Spediteur ausdrücklich eingewilligt hat
– in der schriftlichen Offerte des Spediteurs angegeben worden ist und in die der Auftraggeber eingewilligt hat.


§ 7
Sollte sich der Spediteur bei der Ausführung des Auftrages gezwungen sehen, ohne vorherige Einholung von Anweisungen zu handeln, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Entsteht die Gefahr einer Wertminderung des übernommenen Gutes oder entsteht, in Folge der Beschaffenheit des Gutes, Gefahr für Personen-, Eigentums- oder Umweltschäden und ist der Auftraggeber nicht zu erreichen oder unterlässt er nach Aufforderung baldigst für den Abtransport zu sorgen, darf der Spediteur die notwendigen Maßnahmen ergreifen und gegebenfalls in befriedigender Weise das Gut verkaufen lassen. Güter, die dabei sind zerstört zu werden oder einer starken Wertverminderung ausgesetzt sind oder eine akute Gefahr mit sich tragen, darf der Spediteur den Umständen nach ohne vorherige Benachrichtigung auf Rechnung des Auftraggebers verkaufen, unschädlich machen oder vernichten. Was der Spediteur dabei als Zahlung erhält, soll er, nachdem angemessene Verkaufskosten abgezogen worden sind, umgehend dem Auftraggeber abrechnen. Der Spediteur soll baldmöglichst dem Auftraggeber über die ergriffenen Maßnahmen Bescheid geben und auf Verlangen, die damit verbundenen eventuellen Ausgaben dokumentieren, sowie bestätigen, daß er die, zur Einschränkung von Umkosten und Gefahren, erforderlichen Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Für diese Auslagen kann der Spediteur besondere Auslage-gebühren in Rechnung stellen.


§ 8
Bei Schaden, Verzögerung oder Verlust, die ein Dritter durch ein Tun oder ein Unterlassen verursacht hat, ist der Spediteur dem Dritten gegenüber zur Reklamation verpflichtet. Der Spediteur soll den Auftraggeber benachrichten und nach Rück-sprache die, zur Sicherung des Schadensersatzanspruches des Auftraggebers demjenigen gegenüber, der den Verlust oder den Schaden verursacht hat oder dafür haftet, erforderlichen Maßnahmen ergreifen sowie auf Verlangen dem Auftraggeber in der Auseinandersetzung mit einem Dritten beistehen. Auf Wunsch soll der Spediteur dem Auftraggeber die Rechte und Ansprüche, die dem Spediteur gemäß seiner Vereinbarung mit einem Dritten zustehen, abtreten.


§ 9
Die Offerte des Spediteurs gründet sich auf die Angaben, die für den Auftrag von Bedeutung und dem Spediteur mitgeteilt worden sind, oder auf Verhältnisse, die der Spediteur andernfalls für den vorliegenden Auftrag als normal ansehen darf. Soweit sich aus den vorliegenden Umständen etwas anderes nicht ergibt, soll der Spediteur davon ausgehen dürfen, daß das für die Beförderung angelieferte Gut von einer solchen Beschaffenheit ist und ein solches Verhältnis zwischen Gewicht und Volumen vorliegt, das für ähnliche Güter als üblich angesehen werden kann. Der Auftraggeber ist verplichtet, insoweit nichts anders vereinbart worden ist, auf Anforderung dem Spediteur einen Vorschuß für solche Auslagen, die der Auftrag mit sich führen könnte, zu leisten.


§ 10
Ungeachtet dessen was für die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers gemäß geschlossenen Kauf- oder Beförderungs-verträgen mit anderen Personen als mit dem Spediteur gilt, ist der Auftraggeber verpflichtet, auf Verlangen das Guthaben des Spediteurs (Honorar,Vorschuß, Entschädigung für Auslagen und dergleichen) gegen erforderliche Dokumentation zu erstatten. Insofern nichts anders vereinbart worden ist, ist der Spediteur, wenn das Gut nicht vertragsgemäß zur Beförderung abgeliefert worden ist und der Auftrag auf Grund dessen ganz oder teilweise nicht ausgeführt werden kann, wegen der Unfähigkeit zur Ausführung des Vertrages, zur vereinbarten Fracht und zur sonstigen Entschädigung unter Abzug dessen, was der Spediteur, durch die Nichtausführung des Auftrages, eingespart hat oder angemessenerweise hätte einsparen können, berechtigt. Hat der Spediteur dem Auftraggeber einen Zahlungaufschub bis zum Eintreffen des Gutes an den Bestimmungsort gewährt, ist der Auftraggeber auf Verlangen trotzdem verpflichtet, dem Spediteur sein Guthaben zu erstatten, bei Umständen, die außer-halb der Kontrolle des Spediteurs liegen und eine vertragsgemäße Ausführung des Auftrages verhindern und unter der Voraussetzung, daß der Spediteur für diese Umständen nach diesen Bedingungen nicht haftet.


§ 11
Für Arbeitsleistungen, die es erwiesenermaßen über die aus-drückliche Vereinbarung oder über die normalen Arbeits-leistungen im Rahmen des Auftrages des Spediteurs hinaus bedarf, ist der Spediteur zur besonderen Entschädigung berechtigt. Die Entschädigung bestimmt sich nach denselben Prinzipien die, für Entschädigungen der vom Auftrag erfaßten Dienstleis-tungen, gelten. Für dokumentierte Auslagen sowie damit verbundene Sonderauslagen, die über die ausdrückliche Vereinbarung oder über die, aus dem Auftrag des Spediteurs normal entstandenen Auslagen, hinausgehen und die dem Spediteur nicht als Vorschuß gezahlt worden sind, ist der Spediteur zur Entschädigung berechtigt.


§ 12
Wird der Spediteur verpflichtet, zusätzliche Rechnungen für die, von ihm vermittelten Dienstleistungen zu zahlen, ist der Auftraggeber verpflichtet, ihm auf Verlangen diese Beträge gegen erforderliche Dokumentation zu erstatten. Der Spediteur ist verpflichtet, zu kontrollieren und soweit möglich mit dem Auftraggeber bestätigen, daß die vermittelten Dienstleistungen im Rahmen des ihm erteilten Auftrages liegen und daß die belastenden Beträge von angemessener Höhe sind. Der Spediteur soll soweit möglich den Auftraggeber vor Zahlung benach-richtigen.


§ 13
Wird ein angefangener Auftrag auf Grund von Hindernissen, die außerhalb der Kontrolle des Spediteurs liegen, abgebrochen, ist er zur Entschädigung seiner Auslagen und der von ihm aus-geführten Arbeit gegen erforderliche Dokumentation berechtigt.


PFANDRECHT UZW.

§ 14
Der Spediteur hat, teils für die auf dem Gut lastenden Kosten -einschließlich Honorare und Lagermieten - teils für sämtliche übrigen Forderungen des Spediteurs gegen den Auftraggeber aus den Aufträgen gemäß §2 oben, ein Pfandrecht an dem innerhalb seiner Kontrolle liegenden Gut.Beim Abhandenkommen oder Zerstörung des Gutes, ist der Spediteur entsprechend zum Schadensersatz gegenüber Ver-sicherungsgesellschaften, Frachtführern oder anderen Personen berechtigt. Bei ausgebliebener Zahlung fälliger Forderungen des Spediteurs, ist er berechtigt, auf befriedigende Weise einen so großen Teil des Gutes zu veräußern, daß neben seinen Kosten seine Gesamtforderungen gedeckt werden. Der Spediteur hat den Auftraggeber, soweit möglich, rechtzeitig von den Maßnah-men, die er zur Veräußerung des Gutes ergreifen will, zu benachrichtigen.

SONDERBEDINGUNGEN

HAFTUNG DES SPEDITEURS ALS FRACHTFÜHRER

§ 15
Der Spediteur haftet als Frachtführer gemäß §§16–23 für Verlust, Verminderung oder Beschädigung des Gutes, die von der Über-nahme bis zur Ablieferung des Gutes eingetreten sind, sowie für Verzögerung bei der Ablieferung. Die Haftung erlischt unter allen Umständen spätestens fünfzehn Tage nachdem der Spediteur denjenigen, der das Recht auf die Auslieferung des Gutes hat, über die Ankunft des Gutes benach-richtet hat oder an die, vom Auftraggeber angegebene Adresse, eine schriftliche Mitteilung abgesandt hat. Danach haftet der Spediteur für die Aufsicht des Gutes gemäß Vertrag oder im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht gemäß §5.


§ 16
Der Spediteur ist von der Haftung befreit, wenn der Verlust, die Verminderung, die Beschädigung oder die Verzögerung auf
a) Fehler oder Versäumnisse des Auftraggebers,
b) Handhabung, Ladung, Stauen oder Löschen vom Gut seitens des Auftraggebers oder einer Person, die im Auftrag des Auftraggebers handelt,
c) die eigene, natürliche Beschaffenheit des Gutes wie Leicht-verderblichkeit, z.B. durch Bruch, Leckage, Selbstentzün-dung, Verderb, Rost, Gärung, Abdunstung sowie Empfind-lichkeit gegen Kälte, Hitze oder Feuchtigkeit,
d) fehlende oder mangelhafte Verpackung,
e) falsche oder unvollständige Adressierung oder Kennzeich-nung des Gutes,
f) falsche oder unvollständige Angaben über das Gut,
g) Umstände, die der Spediteur nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte, zurückzuführen sind. Ungeachtet der Vorschriften der Punkte a) bis f) haftet der Spediteur in dem Ausmaß, in dem Fehler oder Versäumnisse seinerseits zu dem Verlust, der Verminderung, der Beschädigung oder der Verzögerung beigetragen haben. Bei der Beurteilung der Haftung des Spediteurs gemäß den Punkten b), d) und e) ist zu berücksichtigen, ob der Spediteur trotz Kenntnis der Umstände, die Maßnahmen des Auftraggebers hinsichtlich des Gutes gebilligt oder es unterlassen hat, Einwände dagegen zu erheben. Für Geldmittel, Wertpapiere und Wertgegenstände haftet der Spediteur nur, wenn eine besondere Vereinbarung getroffen worden ist.


§ 17
Ersatz für Verlust oder Verminderung des Gutes wird nach dem Rechnungswert des Gutes berechnet, soweit nicht nachgewiesen wird, daß der Marktpreis für oder der übliche Wert von Gütern der gleichen Art und Beschaffenheit zum Zeitpunkte und am Ort der Übernahme des Gutes durch den Spediteur vom Rech-nungswert abwich. Ersatz für Antiquitätswert, Liebhaberwert oder anderen besonderen Wert des Gutes wird nicht leistet. Außerdem werden Frachtkosten, Zollgebühren und andere Auslagen, die bei der Beförderung verlorengegangen sind, ersetzt. Darüber hinaus ist der Spediteur auf keine Weise verpflichtet, Schadensersatz beispielsweise für verlorenen Handels-gewinn, verlorenen Markt oder sonstigen Verlust zu leisten.


§ 18
Schadensersatz für das Gut wird in der Höhe der Wertminderung geleistet. Dieser Betrag ergibt sich aus dem gemäß §17 Abs. 1 festgelegten Wert des Gutes, verringert um den Prozentsatz, der dem Wertverlust durch den Schaden des Gutes entspricht. Außerdem werden in entsprechendem Umfang die, von §17 Abs. 2 Satz 1 angegebenen Kosten, ersetzt. Darüberhinaus ist der Spediteur nicht zum Schadensersatz verpflichtet.


§ 19
Auf Verlangen des Spediteurs geht das Eigentumsrecht am Gut auf ihn über, sobald er das Gut voll ersetzt hat.


§ 20
Verzögerung

A. Ist das Gut gemäß §6 Abs. 1 zu spät abgeliefert worden, soll der Spediteur dem Auftraggeber die direkten und angemessenen Kosten erstatten, die er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlußes als wahrscheinliche Verzugsfolge hätte voraussehen können. Als Höchstbetrag für den Schadensersatz gilt der Betrag, der der für den Auftrag vereinbarten Fracht oder einer sonstigen Entschädigung entspricht.

B. In den Fällen, in denen eine Vereinbarung über Beförderung mit Zeitverpflichtung gemäß §6 Abs. 2 getroffen worden ist, soll der Spediteur, insoweit keine andere Vereinbarung vorliegt, bei Überschreitung der vereinbarten Beförderungszeit, dem Auftraggeber die für den Auftrag vereinbarte Fracht oder sonstige Entschädigung gutschreiben. Diese Gutschreibung soll jedoch nicht beim Entstehen einer Verzögerung auf Grund von Umständen, die außerhalb der Kontrolle des Spediteurs liegen, stattfinden. Beim inneneuropäischen Autotransport haftet der Spediteur jedoch auch für die Umstände, die innerhalb der Kontrolle seiner Vertragshelfern kontrolliert werden können. Es wird gehalten, daß der Schaden des Auftraggebers dem Frachtbetrag entspricht, soweit nicht nachgewiesen werden kann, daß sich der Schaden auf einen niedrigen Betrag beläuft. Im letztgenannten Fall erfolgt die Gutschreibung höchstens in der Höhe des Betrages, der dem Schaden entspricht. Der Ersatz für Verzögerung übersteigt in keinem Fall den Frachtbetrag.


§ 21
Gesamtverlust bei Verzögerung

Bei nicht erfolgter Ablieferung steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zu, der dem Wert des verlorengegangenen Gutes enspricht;

– bei internationalem Straßengüterverkehr innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Zeit oder, ohne besonderes vereinbarte Zeit, innerhalb von 60 Tagen nach Entgegen-nahme des Gutes zur Beförderung– bei sonstigen Beförderungen innerhalb von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem das Gut hätte ankommen sollen. Der Auftraggeber ist nicht zu einem, dem Gesamtverlust entsprechenden Ersatz berechtigt, wenn der Spediteur innerhalb der oben angegebenen Zeitfristen nachweisen kann, daß das Gut noch vorhanden ist und innerhalb angemessener Zeit abgeliefert werden kann.


§ 22
Bei Verlust, Verminderung oder Beschädigung des Gutes beschränkt sich die Haftung des Spediteurs auf 8,33 SZR pro Kilo Bruttogewicht, berechnet auf den Teil des Gutes, der verlorengegangen, vermindert oder beschädigt worden ist. § 23 Ist eine besondere Vereinbarung über eine bestimmte Beför-derungsart getroffen worden oder wird nachgewiesen, daß Verlust, Verminderung, Beschädigung oder Verzögerung, während der Beförderung des Gutes mit einem bestimmten Beförderungsmittel, entstanden sind, haftet der Spediteur gemäß den, für die Beförderungsart geltenden Vorschriften und allgemein vorliegenden und anerkannten Bedingungen, insofern diese von §5 Abs. 2 oder §§15–22 abweichen.


§ 23
Hvis særlig aftale er truffet om en bestemt transportmåde, eller hvis det kan bevises, at bortkomst, forringelse, beskadigelse eller forsinkelse er indtruffet, medens godset transporteredes med et bestemt transportmiddel, skal speditøren i stedet være ansvarlig ifølge de for en sådan transportmåde gældende lovbestemmelser og almindeligt forekommende og anerkendte transportvilkår i det omfang, disse indeholder afvigelser fra, hvad der er fastsat i § 5, stk. 2, eller §§ 15 – 22.

HAFTUNG DES SPEDITEURS ALS VERMITTLER

§ 24
Der Spediteur haftet für Beschädigungen in Folge Außeracht-lassung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei der Ausführung des Auftrages. Der Spediteur hat nachzuweisen, daß er im Rahmen des Auftrages die Interessen des Auftraggebers mit Sorgfalt wahrgenommen hat. Der Spediteur haftet nicht für Maßnahmen oder Unterlassungen Dritter bei Ausführung von Beförderung, Laden, Löschen, Ablieferung, Verzollung, Lagerung, Inkassoauftrag oder bei anderen vom Spediteur vermittelten Dienstleistungen, insoweit der Spediteur nachweisen kann, daß er, bei der Wahl des Dritten die ihm obliegende Sorgfalt hat walten lassen.Für Geldmittel, Wertpapiere und Wertsachen haftet der Spediteur nur wenn eine besondere Vereinbarung getroffen worden ist.


§ 25
Bei der Berechnung des Schadensersatzes für Verlust, Verminderung, Beschädigung des Gutes sowie für Verzögerung finden die Vorschriften der §§17–19 sowie §20 Abs. 1 entsprechende Anwendung.


§ 26
Die Haftung des Spediteurs als Vermittler uzw. ist auf 50.000 SZR pro Auftrag beschränkt. Der Ersatz darf jedoch nicht

a) bei Verzögerung den vereinbarten Ersatz für den Auftrag

b) bei Verlust, Verminderung oder Beschädigung des Gutes 8,33 SZR pro Kilo Bruttogewicht, berechnet auf den Teil des Gutes, der verlorengegangen, vermindert oder beschädigt worden ist, übersteigen.


LAGERUNG

§ 27
A. Der Spediteur haftet für die Lagerung von Gütern bei einer Beförderung, bei der er die Frachtführerhaftung für einen Zeit-raum von fünfzehn Tagen nach der Beförderung gemäß den Vorschriften von §§15–23 übernommen hat.

B. Vermittelt der Spediteur Lagerungsaufträge, gelten die Vorschriften von §§24–26.

C. Bei übrigen Lagerungsaufträgen haftet der Spediteur auch für Erfüllungsgehilfen. Es gelten folgende Zusatzvorschriften:
1. Der Spediteur soll die ganzen empfangenen Kolli kontrollieren und deren Vollständigkeit kvittieren, jedoch aber ohne Haftung für Inhalt und nicht erkennbare Beschädigungen. Der Spediteur soll auf Verlangen des Auftraggebers eine Gesamtinventur des Lagers vornehmen. In den Fällen, in denen ganze Kolli nach dem Empfang geöffnet werden, soll der Spediteur falls das Kolli aufgebrochen worden ist, Mängel oder Beschädigungen, die er bemerkt oder hätte bemerken sollen, unverzüglich reklamieren. Der Spediteur soll die erforderliche Ablieferungskontrolle besorgen.
2. Erteilt der Auftraggeber keine besonderen Anweisungen über Lagerung des Gutes, ist der Spediteur – vorausgesetzt, daß er mit der ihm obliegenden Sorgfalt verfährt – zur freien Wahl zwischen verschiedenen Lagerungsmöglichkeiten berechtigt.
3. Der Spediteur soll im eigenen Namen und auf Rechnung des Auftraggebers eine Versicherung in der Höhe des Rech-nungswertes des Gutes bei der Lagerung + 10 % gegen Feuer, Wasser und Einbruch abschließen, insoweit der Auftraggeber keine andere schriftliche Anweisung erteilt hat. Für Verlust, Verminderung oder Beschädigung des Gutes, die von der oben gennanten Versicherung nicht gedeckt werden, oder wenn eine solche Versicherung nicht abgeschlossen worden ist, haftet der Spediteur für Fehler oder Versäumnisse mit Bestimmung und Begrenzung der Haftung gemäß §§17– 19 und §22. Im Verhältnis zu sämtlichen Auftraggebern ist jedoch der Haftungsbetrag des Spediteurs hinsichtlich Beschädigungen, die bei derselben Gelegenheit entstanden sind, auf 500.000 SZR begrenzt. Für Verzögerung haftet der Spediteur gemäß §§20–21.
4. Bei nachgewiesener Gefahr daß das eingelagerte Gut auf Grund seiner Beschaffenheit zu Eigentums- oder Personen-schäden führen kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, das Gut unverzüglich aus der Lagerung zu entfernen.
5. Der Auftraggeber hat dem Spediteur spätestens bei der Einlagerung die Anschrift mitzuteilen, an die Mitteilungen bezüglich des Gutes zu senden und Anweisungen einzuholen sind. Eine eventuelle Änderung der Anschrift soll der Auf-traggeber dem Spediteur unverzüglich mitteilen.

HAFTUNG DES AUFTRAGGEBERS

§ 28
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Spediteur für den Schaden oder den Verlust, der dem Spediteur entstanden ist, schadlos zu halten, dadurch daß
a) die Angaben über das Gut unrichtig, undeutlich oder unvollständig sind,
b) das Gut mangelhaft verpackt, kennzeichnet oder deklariert, oder vom Auftraggeber mangelhaft geladen oder gestaut ist,
c) das Gut schädliche Eigenschaften hat, die der Spediteur billigerweise nicht voraussehen konnte,
d) dem Spediteur auferlegt wird, auf Grund von Fehlern oder Versäumnissen des Auftraggebers, Zoll oder andere Abgaben zu bezahlen oder Sicherheit zu stellen. Bei der Beurteilung der Haftung des Auftraggebers gemäß den Punkten a) und b) soll darauf Rücksicht genommen werden, ob der Spediteur, trotz Kenntnis der vorliegenden Umstände, die Maßnahmen des Auftraggebers hinsichtlich des Gutes gebilligt hat, oder es unterlassen hat Einwendungen dagegen zu erheben. Insofern der Spediteur in seiner Eigenschaft als Befrachter verpflichtet ist, bei einem Seetransport einen Havariegroßen Beitrag für das Gut des Auftraggebers zum Reederer zu leisten, oder einem Dritten ihm gegenüber aus obengenannten Gründen ein Anspruch zusteht, hat der Auftraggeber den Spediteur schadlos zu halten.


REKLAMATION UND STREITIGKEITEN

REKLAMATION

§ 29
Die Reklamationen sind dem Spediteur ohne unnötige Verspätung einzureichen. Beschädigungen oder Verminderungen, die bei dem Empfang des Gutes erkennbar sind, sind unmittelbar beim Empfang des Gutes zu reklamieren. Findet die Reklamation später als sieben Tage nach dem Empfang des Gutes statt, trägt derjenige, der die Reklamation gegen den Spediteur einreicht, die Beweislast dafür, daß die Beschädigung oder die Verminderung des Gutes vor dem Empfang entstanden sind. Falls er dies nicht nachweist, wird davon ausgegangen, daß das Gut in einwandfreiem Zustand abgeliefert wurde. Reklamationen, die nicht Reklamationen wegen Beschädigung, Verminderung oder Verlust des Gutes sind, sind innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Tag, an dem der Auftraggeber Kenntnis von den Umständen, aus denen sich die Haftung des Spediteurs ergibt, genommen hat oder hätte nehmen müssen, zu erfolgen. Findet diese Reklamation nicht statt, verliehrt der Auftraggeber sein Klagerecht. Ist mit dem Spediteur eine bestimmte Beförderungsart vereinbart worden, gelten, anstatt der vereinbarten Beförderungsart, einschlägige Vorschriften und allgemein vorliegende und anerkannte Beförderungsbedingungen, insoweit diese von den Vorschriften im 1. Absatz dieses Paragraphen abweichen.


VERJÄHRUNG (Dänemark, Finnland und Schweden)

§ 30
Klage gegen den Spediteur ist innerhalb eines Jahres zu erheben. Nach Ablauf der Jahresfrist erlöchen die Ansprüche. Die Zeit ist folgendermaßen zu berechnen:

a) bei Verminderung oder Beschädigung von Gütern ab dem Tag, an dem die Ablieferung des Gutes an den Empfänger erfolgte,

b) bei Verzögerung, Verlust einer ganzen Sendung oder bei einem Schaden anderer Art ab dem Zeitpunkt, zu dem die Verzögerung, der Verlust oder der Schaden anderer Art frühestens zur Kenntnis genommen werden konnten. Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Spediteur seinen Firmensitz in Dänemark, Finnland oder Schweden hat. Ist mit dem Spediteur eine bestimmte Beförderungsart verein-bart worden, gelten, anstatt dieser Beförderungsart, einschlägige Vorschriften und allgemein vorliegende und anerkannte Beförderungsbedingungen, insofern diese von den Vorschriften im 1. Absatz dieses Paragraphen abweichen.


SCHIEDSGERICHT (Finnland, Norwegen und Schweden)

§ 31
Finnland

Streitigkeiten zwischen dem Spediteur und seinem Auftraggeber dürfen, unter Berücksichtigung nachstehender Ausnahme, nicht vor Gericht gebracht werden, sondern sind durch Schiedsverfahren nach finnischem Recht zu entscheiden. Die Schiedsrichter werden von dem Schiedsausschuß der Central-handelskammare in Finnland ernannt und es gelten im Schiedsverfahren die von dem genannten Ausschuß erstellten Statuten. Das Schiedsgericht tritt in der Stadt Helsinki zusammen. Die Ergreifung von Rechtsmaßnahmen zur Eintreibung unstreitiger Forderungen läßt keine Ausnahme vom Schieds-verfahren hinsichtlich streitiger Gegenforderungen zu, die folgendermaßen nicht außerschiedsgerichtlich durch Gegenklage oder Ausgleich geltend gemacht werden dürfen. Streitigkeiten, die einen Streitwert von 200.000 FIM nicht übersteigen oder Streitigkeiten, die sich auf eine rechtliche Beziehung zu einem Auftraggeber, der den Vertrag hauptsächlich auf private Rechnung geschlossen hat, beziehen, dürfen aber einer schiedsgerichtlichen Entscheidung nicht unterzogen werden.

Norwegen

Streitigkeiten zwischen dem Spediteur und seinem Auftraggeber dürfen, unter Berücksichtigung nachstehender Ausnahmen, nicht vor Gericht gebracht werden, sondern sind durch einen Schiedsgerichtsspruch nach den Statuten für vereinfachtes Schiedsgerichtsverfahren, die von Oslo Handelskammers Institutt for Voldgift og Alternativ Tvisteløsning angenommen worden sind, endgültig zu entscheiden. Dieses Institut entscheidet, unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades der Rechtssache, des Wertes des Streitgegenstandes und sonstiger Umstände, ob die üblichen Schiedsgerichtsvorschriften im Verfahren anzuwenden sind. Die Ergreifung von Rechts-maßnahmen zur Eintreibung unstreitiger Forderungen läßt keine Ausnahme vom Schiedsverfahren hinsichtlich streitiger Gegenforderungen zu, die folgendermaßen nicht außer-schiedsgerichtlich durch Gegenklage oder Ausgleich geltend gemacht werden dürfen. Hat der Spediteur seinen Firmensitz in Norwegen, sind die Schiedsgerichtsvorschriften des Osloer Handelskammers Institutt for Voldgift og Alternativ Tvisteløsning sowie das norwegische Gesetz anzuwenden. Streitigkeiten hinsichtlich Beträge, die 300.000 NOK nicht übersteigen oder sich auf eine rechtliche Beziehung zu einem Auftraggeber beziehen, der den Vertrag hauptsächlich auf private Rechnung geschlossen hat, dürfen aber, insoweit keine andere Vereinbarung zwischen den Parteien vorliegt, einer schiedsgerichtlichen Entscheidung nicht unterzogen werden.

Schweden

Streitigkeiten zwischen dem Spediteur und seinem Auftraggeber dürfen, unter Berücksichtigung nachstehender Ausnahme, nicht vor Gericht gezogen werden, sondern sind gemäß schwedischem Recht durch einen Schiedsspruch gemäß den Bestimmungen des Schiedsgerichtsinstituts der Stockholmer Handelskammer zu entscheiden. Die Vorschriften eines vereinfachten Schiedsgerichtsverfahren gelten, insofern das Institut, unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades der Rechtsache, des Wertes des Streitgegenstandes und sonstiger Umstände, nicht entscheidet, daß die üblichen Schiedsgerichtsvorschriften des Instituts anzuwenden sind. Im letztgenannten Fall entscheidet das Institut auch, ob das Schiedsgericht mit einem oder drei Schiedsrichter zusammentritt. Die Ergreifung von Rechtsmaßnahmen zur Eintreibung unstreitiger Forderungen läßt keine Ausnahme von Schiedsgerichtsverfahren hinsichtlich streitiger Gegenforderungen zu, die folgendermaßen nicht außerschiedsgerichtlich durch Gegenklage oder Ausgleich geltend gemacht werden dürfen. Streitigkeiten, die einen Streitwert von 300.000 SEK nicht überschreiten oder sich auf eine rechtliche Beziehung zu einem Auftraggeber, der den Vertrag hauptsächlich auf private Rechnung geschlossen hat, beziehen, dürfen aber, insofern keine andere Vereinbarung zwischen den Parteien vorliegt, einer schiedsgerichtlichen Entscheidung nicht unterzogen werden.


GERICHTSSTAND (Dänemark)

§ 32
Hat der Spediteur seinen Firmensitz in Dänemark, ist die Klage gegen den Spediteur von einem Gericht in Dänemark und gemäß dänischem Recht zu erheben.


Kokmose 2-6 • DK-6000 Kolding • Tel.: +45 7632 1400 • Fax: +45 7632 1401 • E-mail: eatsped@eatsped.dk
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